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Abzug von Mitgliedsbeiträgen für einen Musik- oder Kulturverein

Wenn ein Verein auch der Freizeitgestaltung seiner Mitglieder dient, sind die Mitgliedsbeiträge auch bei ansonsten weitreichender gemeinnütziger Tätigkeit des Vereins nicht als Spenden abziehbar.

Die Mitgliedsbeiträge für einen Verein, der auch der Freizeitgestaltung seiner Mitglieder dient, sind nicht steuerlich als Spende abziehbar. Das betrifft insbesondere Sport- und Musikvereine. Beiträge zu einem passiven Kulturverein, also einem reinen Förderverein, können dagegen als Spende geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof hat auf die Klage eines Musikvereins hin klargestellt, dass die Beiträge auch dann nicht in einer Spendenbescheinigung ausgewiesen werden dürfen, wenn der Verein vor allem in der musikalischen Jugendarbeit tätig ist und mehrere inaktive Fördermitglieder hat. Allein die Tatsache, dass für einen Teil der Mitglieder eine aktive Freizeitgestaltung durch den Orchesterbetrieb angeboten wird, führt dazu, dass allein die Spenden an den Verein, nicht aber die Mitgliedsbeiträge abziehbar sind.


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Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

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Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
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Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

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