Aktuelles
Allergiebettzeug und -matratzen als außergewöhnliche Belastung
Mit einem vorher eingeholten amtsärztlichen Attest sind auch Allergiebettzeug und -matratzen als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Anders als Brillen, Hörgeräte oder Rollstühle zählen Allergiebettzeug und entsprechende Matratzen für Hausstauballergiker nicht automatisch als Heilmittel, die das Finanzamt auch ohne Nachweis als außergewöhnliche Belastung anerkennt. Die medizinische Notwendigkeit der Anschaffung muss also durch ein amtsärztliches Attest vor dem Kauf nachgewiesen werden. Eine Empfehlung vom behandelnden Facharzt genügt nicht.
Kontakt und Impressum
Sie haben Fragen oder wünschen weitere Informationen? Gerne können Sie uns sämtliche Anliegen über das Kontaktformular mitteilen und wir werden uns umgehend bei Ihnen melden.
Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei
Oedenberger Str.
159
90491 Nürnberg
Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97
19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de
Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer
Umsatzsteuer-ID: DE 233881343
Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland
Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz
Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling
Es besteht keine Bereitschaft oder
Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne
des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen
Design und Entwicklung:
dsa Marketing AG
Im Lipperfeld 22a-24
46047 Oberhausen
Tel.: 0208 – 970 70
Fax: 0208 – 970 71 37
info@dsa-marketing.ag
www.dsa-marketing.ag
Bilderquellen (fotolia.com):
- Frau unterschreibt Dokument - @Nonwarit
- Frau unterschreibt - @Nonwarit
- Justitia - @AA+W
- Zwei Personen geben sich die Hände - @FotolEdhar
- Lockere Konversation - @FotolEdhar
- Eine lockere Konversation - @FotolEdhar
- Personen begrüßen sich - @FotolEdhar
- Besprechung - @rogerphoto
- Altstadt von Nürnberg, Deutschland - @Mapics