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Beruflich veranlasste Umzugskosten

Die berufliche Veranlassung eines Umzugs endet mit dem Einzug in die erste Wohnung am neuen Arbeitsort.

Müssen Sie aus beruflichen Gründen an einen neuen Arbeitsort ziehen, endet diese berufliche Veranlassung dann, wenn Sie in die erste Wohnung am neuen Arbeitsort einziehen. Falls Sie zunächst nur eine sogenannte Zwischenwohnung beziehen, ist diese die erste Wohnung am neuen Arbeitsort. Damit endet beim Einzug in die Zwischenwohnung auch die berufliche Veranlassung. Gründe, die den Umzug in eine Zwischenwohnung notwendig erscheinen lassen, sind regelmäßig rein privater Natur. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Zwischenwohnung der früheren Wohnung in der Größe und Ausstattung entspricht.

Falls Sie also Aufwendungen für die Einlagerung von Möbeln in der Zeit vom Bezug der Zwischenwohnung bis zum Einzug in die endgültige Wohnung haben, dann sind diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten abziehbar. Sie gehören nicht zu den steuerlich zu berücksichtigenden Umzugskosten, da sie rein privater Natur sind.


Kontakt und Impressum

Sie haben Fragen oder wünschen weitere Informationen? Gerne können Sie uns sämtliche Anliegen über das Kontaktformular mitteilen und wir werden uns umgehend bei Ihnen melden.

Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
90491 Nürnberg

Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen



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