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Strafverteidigungskosten können Werbungskosten sein
Wenn eine vermeintliche oder tatsächliche Straftat durch das berufliche Verhalten veranlasst war, sind die Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abzugsfähig.
Wieder einmal hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass Strafverteidigungskosten auch Werbungskosten sein können. Dann nämlich, wenn der Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war. Es kommt nicht darauf an, ob eine Handlung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, sondern vielmehr darauf, ob die Handlung Teil der beruflichen Aufgabenerfüllung ist.
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Walter Stadelmeyer
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