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Diätkosten sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

Kosten für eine Sonderdiät können auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn hierdurch eine medikamentöse Behandlung ersetzt werden kann.

Wenn für eine spezielle Ernährung oder eine Diät zusätzliche Kosten anfallen, können diese steuerlich nicht abgesetzt werden. Das gilt sogar dann, wenn eine Sonderdiät die ansonsten erforderliche medikamentöse Behandlung ersetzen kann. Diätkosten müssen nach der Urteilsbegründung des Bundesfinanzhofs auch dann nicht mit den Kosten für Medikamente gleichgesetzt werden, wenn durch die Diät die Medizin ersetzt werden kann, da nach wie vor die allgemeine Lebensführung im Vordergrund steht.


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Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

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Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

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Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

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