Aktuelles
Auslandstätigkeit eines Reiseleiters ist umsatzsteuerpflichtig
Auch wenn Reiseleiter ihre Dienstleistungen tatsächlich im Ausland erbringen, gilt umsatzsteuerrechtlich der Ort des Reiseveranstalters als Leistungsort.
Selbstständige Reiseleiter unterliegen mangels einer besonderen Regelung der deutschen Umsatzsteuerpflicht - selbst dann, wenn sie ihre Tätigkeit ganz überwiegend oder sogar ausschließlich im Ausland ausüben. Das Finanzgericht München meint, dass der Ort der Leistungserbringung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne auch bei selbstständigen Reiseleitern der Firmensitz des Reiseleiters ist.
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Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei
Oedenberger Str.
159
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Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97
19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de
Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer
Umsatzsteuer-ID: DE 233881343
Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland
Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz
Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling
Es besteht keine Bereitschaft oder
Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne
des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen
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dsa Marketing AG
Im Lipperfeld 22a-24
46047 Oberhausen
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