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Auslandstätigkeit eines Reiseleiters ist umsatzsteuerpflichtig

Auch wenn Reiseleiter ihre Dienstleistungen tatsächlich im Ausland erbringen, gilt umsatzsteuerrechtlich der Ort des Reiseveranstalters als Leistungsort.

Selbstständige Reiseleiter unterliegen mangels einer besonderen Regelung der deutschen Umsatzsteuerpflicht - selbst dann, wenn sie ihre Tätigkeit ganz überwiegend oder sogar ausschließlich im Ausland ausüben. Das Finanzgericht München meint, dass der Ort der Leistungserbringung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne auch bei selbstständigen Reiseleitern der Firmensitz des Reiseleiters ist.


Kontakt und Impressum

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Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
90491 Nürnberg

Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen



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Fax: 0208 – 970 71 37

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