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Antrag auf unverbindliche Zolltarifauskunft

Unverbindliche Zolltarifauskünfte können bei den Landesfinanzbehörden eingeholt werden.

Haben Sie Zweifel, ob eine beabsichtigte Lieferung oder ein beabsichtigter innergemeinschaftlicher Erwerb eines Gegenstands der Steuerermäßigung unterliegt, haben Sie die Möglichkeit, bei der zuständigen Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke einzuholen. Die unverbindlichen Zolltarifauskünfte können jedoch auch von den Landesfinanzbehörden beantragt werden - was in den meisten Fällen einfacher und unproblematischer sein dürfte.

Für die Anträge auf Erteilung einer unverbindlichen Auskunft konnte bisher das Vordruckmuster "0307 Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft" verwendet werden - allerdings war hier das Wort "verbindlich" durch das Wort "unverbindlich" zu ersetzen. Die Zollverwaltung hat nunmehr jedoch einen speziellen Vordruck "Antrag auf Erteilung einer unverbindlichen Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke” erstellt, der ab sofort zu verwenden ist.


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Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

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Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
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Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

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