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Aufwendungen für die Pflege von Eltern oder Kindern

Aufwendungen für die Pflege von Eltern oder Kindern können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden.

Aufwendungen wegen der Pflegebedürftigkeit von Personen, denen Sie zum Unterhalt verpflichtet sind, z.B. Eltern oder Kinder, können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. Unter den Begriff der Aufwendungen können auch Kosten für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft fallen. Voraussetzung für die Abziehbarkeit ist jedoch, dass Sie nicht den Pflege-Pauschbetrag in Anspruch nehmen.

Zu beachten ist hierbei für Sie, dass die Höhe der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen nicht unbegrenzt ist. Vielmehr kommt eine Steuerermäßigung nur insoweit in Betracht, als der Unterhaltsempfänger, also die Eltern oder Kinder, die Pflegekosten selbst nicht tragen können.


Kontakt und Impressum

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Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
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Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen



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