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Freiwillige Unfallversicherungen des Arbeitnehmers
Freiwillige Unfallversicherungen des Arbeitnehmers werden steuerrechtlich unterschiedlich behandelt.
Als Arbeitnehmer haben Sie die Möglichkeit, sich unterschiedlich gegen Unfälle zu versichern. Zunächst ist dabei zwischen Versicherungen gegen Berufsunfälle und außerberufliche Unfälle zu unterscheiden. Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Versicherung gegen Unfälle, die ausschließlich in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, sind Werbungskosten. Demgegenüber sind Aufwendungen des Arbeitnehmers gegen außerberufliche Unfälle Sonderausgaben. Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Unfallversicherung, die sowohl den beruflichen als auch den außerberuflichen Bereich betrifft, sind zum einen Teil Werbungskosten und zum anderen Teil Sonderausgaben. Der Gesamtbetrag ist entsprechend aufzuteilen. Für die Aufteilung sind Ihre Angaben als Versicherungsnehmer maßgebend. Es wird unterschieden, welche Anteile sich auf das berufliche und das außerberufliche Risiko beziehen.
Übernimmt der Arbeitgeber Versicherungsbeiträge des Arbeitnehmers, so sind diese Beiträge regelmäßig als steuerpflichtiger Arbeitslohn einzuordnen. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn die übernommenen Beiträge auch das Unfallrisiko bei Dienstreisen abdecken. Der auf Unfälle bei Dienstreisen entfallende Betrag ist als Vergütung von Reisenebenkosten steuerfrei.
Kontakt und Impressum
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Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei
Oedenberger Str.
159
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Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97
19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de
Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer
Umsatzsteuer-ID: DE 233881343
Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland
Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz
Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling
Es besteht keine Bereitschaft oder
Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne
des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen
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