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Freiwillige Unfallversicherungen des Arbeitnehmers

Freiwillige Unfallversicherungen des Arbeitnehmers werden steuerrechtlich unterschiedlich behandelt.

Als Arbeitnehmer haben Sie die Möglichkeit, sich unterschiedlich gegen Unfälle zu versichern. Zunächst ist dabei zwischen Versicherungen gegen Berufsunfälle und außerberufliche Unfälle zu unterscheiden. Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Versicherung gegen Unfälle, die ausschließlich in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, sind Werbungskosten. Demgegenüber sind Aufwendungen des Arbeitnehmers gegen außerberufliche Unfälle Sonderausgaben. Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Unfallversicherung, die sowohl den beruflichen als auch den außerberuflichen Bereich betrifft, sind zum einen Teil Werbungskosten und zum anderen Teil Sonderausgaben. Der Gesamtbetrag ist entsprechend aufzuteilen. Für die Aufteilung sind Ihre Angaben als Versicherungsnehmer maßgebend. Es wird unterschieden, welche Anteile sich auf das berufliche und das außerberufliche Risiko beziehen.

Übernimmt der Arbeitgeber Versicherungsbeiträge des Arbeitnehmers, so sind diese Beiträge regelmäßig als steuerpflichtiger Arbeitslohn einzuordnen. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn die übernommenen Beiträge auch das Unfallrisiko bei Dienstreisen abdecken. Der auf Unfälle bei Dienstreisen entfallende Betrag ist als Vergütung von Reisenebenkosten steuerfrei.


Kontakt und Impressum

Sie haben Fragen oder wünschen weitere Informationen? Gerne können Sie uns sämtliche Anliegen über das Kontaktformular mitteilen und wir werden uns umgehend bei Ihnen melden.

Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
90491 Nürnberg

Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen



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