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Laseroperation der Augen ist eine außergewöhnliche Belastung

Für die steuerliche Berücksichtigung einer Laser-Augenoperation als außergewöhnliche Belastung ist kein amtsärztliches Attest mehr nötig.

Die Finanzverwaltung hat jetzt entschieden, dass eine Fehlsichtigkeit immer eine Krankheit ist. Das bedeutet, dass die Kosten einer Augen-Laser-Operation als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden können. Es ist nicht mehr erforderlich, zum Nachweis der Notwendigkeit einer solchen Operation ein amtsärztliches Attest einzureichen. Gegenteilige Finanzgerichtsurteile sind nicht mehr anzuwenden.


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Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
90491 Nürnberg

Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen



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