Aktuelles
Laseroperation der Augen ist eine außergewöhnliche Belastung
Für die steuerliche Berücksichtigung einer Laser-Augenoperation als außergewöhnliche Belastung ist kein amtsärztliches Attest mehr nötig.
Die Finanzverwaltung hat jetzt entschieden, dass eine Fehlsichtigkeit immer eine Krankheit ist. Das bedeutet, dass die Kosten einer Augen-Laser-Operation als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden können. Es ist nicht mehr erforderlich, zum Nachweis der Notwendigkeit einer solchen Operation ein amtsärztliches Attest einzureichen. Gegenteilige Finanzgerichtsurteile sind nicht mehr anzuwenden.
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Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei
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159
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Fax: 09 11 / 91 97
19
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Inhaber: Walter Stadelmeyer
Umsatzsteuer-ID: DE 233881343
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Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland
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des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen
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