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Wechsel der Familienwohnung am gleichen Ort

Der berufliche Veranlassungszusammenhang einer doppelten Haushaltsführung wird nicht allein dadurch beendet, dass Sie die Familienwohnung am gleichen Ort verlegen.

Verlegen Sie im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung die Familienwohnung am gleichen Ort, führt dies nicht zum Entfallen des Veranlassungszusammenhangs. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die bloße Verlegung des Familienwohnsitzes bzw. des Haupthausstandes innerhalb eines Ortes oder einer Gemeinde die berufliche Fortdauer der doppelten Haushaltsführung grundsätzlich nicht berührt.

Der Umzug am bisherigen Wohnort kann weder einer steuerschädlichen Verlegung eines Haupthausstands weg vom Beschäftigungsort gleichgestellt, noch künstlich aufgespaltet werden: Der Auszug aus der Familienwohnung beendet nicht den beruflichen Veranlassungszusammenhang der bisherigen doppelten Haushaltsführung, die anschließende Wohnungsnahme ist nicht privat veranlasst.

Auch nach dem Wechsel der Familienwohnung liegt nach wie vor die beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vor - lediglich leicht modifiziert. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie verheiratet, ledig oder getrennt lebend sind.


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Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
90491 Nürnberg

Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
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Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

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