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Ertragsteuerliche Behandlung einer Investitionszulage
Die Investitionszulage zählt nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
Die Investitonszulage gehört nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Demnach findet eine Besteuerung der Investitionszulage nicht statt. Daher ist es auch falsch, sie als steuerfreie Einnahme zu bezeichnen. Bei der Investitionszulage handelt es sich um eine Vermögensmehrung, die außerhalb der Besteuerung angesiedelt ist.
Die Investitionszulage mindert nicht die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines begünstigten Wirtschaftsguts. Dadurch wird die Steuerneutralität der Investitionszulage gewahrt. Die Abschreibung wird nur nach den tatsächlich aufgewendeten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bemessen. Die erhaltene Investitionszulage bleibt unberücksichtigt.
Aufwendungen, die Ihnen als Anspruchsberechtigtem im Zusammenhang mit der Investitionszulage entstehen, können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden. Zu diesen Aufwendungen können Rechts- und Steuerberatungskosten ebenso gehören wie innerbetriebliche Kosten für die Buchhaltung und die Steuerabteilung.
Kontakt und Impressum
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Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei
Oedenberger Str.
159
90491 Nürnberg
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Fax: 09 11 / 91 97
19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de
Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer
Umsatzsteuer-ID: DE 233881343
Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland
Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz
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des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen
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