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Arbeitszimmer für eine ehrenamtliche Tätigkeit

Ein Arbeitszimmer für eine ehrenamtliche Tätigkeit erlaubt keinen Werbungskostenabzug.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das Sie für ehrenamtliche Tätigkeiten nutzen, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig, da es sich nicht um erwerbssichernde Aufwendungen handelt. Als Werbungskosten sind nur Aufwendungen abzugsfähig, die dem Erwerb, der Sicherung und der Erhaltung von Einnahmen dienen. Der Bundesfinanzhof weist ausdrücklich darauf hin, dass der Werbungskostenabzug nicht als steuerliche Ermäßigung für besondere Opferbereitschaft beruflicher oder außerberuflicher Art gewährt wird.


Kontakt und Impressum

Sie haben Fragen oder wünschen weitere Informationen? Gerne können Sie uns sämtliche Anliegen über das Kontaktformular mitteilen und wir werden uns umgehend bei Ihnen melden.

Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
90491 Nürnberg

Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen



Design und Entwicklung:
dsa Marketing AG
Im Lipperfeld 22a-24
46047 Oberhausen

Tel.: 0208 – 970 70
Fax: 0208 – 970 71 37

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