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Geänderte Wahl der Veranlagungsart als rückwirkendes Ereignis

Ist einer der beiden Steuerbescheide von zusammenveranlagten Ehegatten schon bestandskräftig, kann der andere Ehegatte immer noch die getrennte Veranlagung beantragen.

Haben Sie und Ihr Ehegatte sich für die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer entschieden, so haben Sie bis zur Bestandskraft Ihres Bescheids noch die Möglichkeit, die getrennte Veranlagung zu wählen. Sie werden dann getrennt veranlagt - auch wenn Ihr Ehegatte bereits einen Zusammenveranlagungsbescheid erhalten hat, der inzwischen bestandskräftig ist.

Der Bundesfinanzhof stuft Ihren Antrag auf getrennte Veranlagung als rückwirkendes Ereignis gegenüber dem Bescheid Ihres Ehegatten ein. Entsprechend beginnt die neu laufende Festsetzungsfrist gegenüber Ihrem Ehegatten mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sie den Antrag auf getrennte Veranlagung gestellt haben.


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Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
90491 Nürnberg

Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

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