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Eigenheimzulage trotz Wanddurchbruchs

Kaufen Sie eine Wohnung und verbinden sie per Wanddurchbruch mit einer Wohnung, die Ihnen bereits gehört, erhalten Sie für die neu erworbene Wohnung Eigenheimzulage.

Das Gesetz begünstigt die Herstellung oder Anschaffung einer selbstgenutzten Wohnung. Die Eigenheimzulage wird für das Jahr der Anschaffung und die folgenden sieben Jahre für jedes Kalenderjahr gewährt, indem Sie die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzen oder einem nahen Angehörigen überlassen. Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein auch erfüllt, wenn Sie eine Wohnung erwerben und diese durch einen Wanddurchbruch mit einer Wohnung verbinden, die sich bereits in Ihrem Eigentum befindet.

Die Verbindung der beiden Wohnungen ändert am Fördertatbestand der Anschaffung der zweiten Wohnung und der Eigennutzung dieser Wohnung nichts. Zudem geht die Wohnungseigenschaft der neu erworbenen Wohnung durch die Verbindung mit der bereits vorhandenen Wohnung nicht verloren. Diese Maßnahme ist unschädlich und ändert nichts daran, dass Sie ab dem Zeitpunkt der Nutzung der angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken einen Anspruch auf Bewilligung der Eigenheimzulage haben.


Kontakt und Impressum

Sie haben Fragen oder wünschen weitere Informationen? Gerne können Sie uns sämtliche Anliegen über das Kontaktformular mitteilen und wir werden uns umgehend bei Ihnen melden.

Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
90491 Nürnberg

Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen



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