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Kindergeld bei gemeinsamer Kinderbetreuung

Hält sich ein Kind zu annähernd gleichen Teilen bei seinen beiden getrennt lebenden Eltern auf, dann müssen die Eltern gemeinsam denjenigen festlegen, der das Kindergeld bekommen soll.

Leben Sie von Ihrem Ehegatten getrennt und hält sich Ihr Kind zu annähernd gleichem Teilen bei Ihnen und dem anderen Elternteil auf, gilt das Kind als in den Haushalt beider Elternteile aufgenommen. In diesen Fällen muss von Ihnen als Eltern bestimmt werden, wer das Kindergeld erhält.

Voraussetzung für die mehrfache Haushaltsaufnahme ist, dass die Aufenthalte des Kindes bei beiden Elternteilen nicht nur Besuchs- oder Feriencharakter haben. Vielmehr muss das Kind in die jeweilige Familiengemeinschaft integriert sein. In vielen Fällen hält sich das Kind trotz vieler Besuche beim anderen Elternteil überwiegend bei einem Elternteil auf und hat daher dort seinen Lebensmittelpunkt. Dann wird das Kindergeld auch per Gesetz an diesen Elternteil gezahlt, denn man geht davon aus, dass dieser Elternteil finanziell stärker belastet ist.

Anders sieht es aus, wenn sich die Kinder annähernd gleich lange bei den Elternteilen aufhalten. Da ein Lebensmittelpunkt fehlt, besteht kein Anhaltspunkt, welcher Elternteil stärker belastet ist und damit das Kindergeld erhalten soll: Sie oder Ihr Ehe- oder Exgatte. Auch das Gesetz gibt für solche Fälle keine ausdrückliche Lösung vor. Es ist daher notwendig, dass Sie gemeinsam eine Regelung treffen, die bestimmt, an wen das Kindergeld bezahlt wird. Diese Regelung bleibt solange wirksam, bis Sie von Ihnen oder dem anderen Elternteil widerrufen wird.


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Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

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