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Rückstellung für Jubiläumszuwendungen

Die Bildung einer Rückstellung für Jubiläumszuwendungen ist an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft.

Eine Rückstellung für Jubiläumszuwendungen dürfen Sie nur dann bilden, wenn die Verpflichtung zur Zahlung nicht eingeschränkt oder widerrufen werden kann. Das Finanzamt akzeptiert eine Rückstellung in der Bilanz daher nur, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Es muss eine rechtsverbindliche, unwiderrufliche und vorbehaltslose Verpflichtung bestehen, die Jubiläumszuwendung zu gewähren.

  2. Diese Verpflichtung muss schriftlich fixiert sein.

  3. Der Anspruch auf die Jubiläumszuwendung muss nach dem 31. Dezember 1992 entstanden sein.


Kontakt und Impressum

Sie haben Fragen oder wünschen weitere Informationen? Gerne können Sie uns sämtliche Anliegen über das Kontaktformular mitteilen und wir werden uns umgehend bei Ihnen melden.

Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
90491 Nürnberg

Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen



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