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Rückstellung für Jubiläumszuwendungen
Die Bildung einer Rückstellung für Jubiläumszuwendungen ist an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft.
Eine Rückstellung für Jubiläumszuwendungen dürfen Sie nur dann bilden, wenn die Verpflichtung zur Zahlung nicht eingeschränkt oder widerrufen werden kann. Das Finanzamt akzeptiert eine Rückstellung in der Bilanz daher nur, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:
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Es muss eine rechtsverbindliche, unwiderrufliche und vorbehaltslose Verpflichtung bestehen, die Jubiläumszuwendung zu gewähren.
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Diese Verpflichtung muss schriftlich fixiert sein.
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Der Anspruch auf die Jubiläumszuwendung muss nach dem 31. Dezember 1992 entstanden sein.
Kontakt und Impressum
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Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei
Oedenberger Str.
159
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Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97
19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de
Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer
Umsatzsteuer-ID: DE 233881343
Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland
Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz
Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling
Es besteht keine Bereitschaft oder
Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne
des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen
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Im Lipperfeld 22a-24
46047 Oberhausen
Tel.: 0208 – 970 70
Fax: 0208 – 970 71 37
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