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Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

Die Kosten einer künstlichen Befruchtung sind keine außergewöhnliche Belastung, wenn der Grund für die Maßnahme eine frühere Sterilisation ist.

Grundsätzlich dürfen Sie die Kosten für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen. Anders sieht es aber aus, wenn der Grund für die künstliche Befruchtung nicht Unfruchtbarkeit, sondern eine frühere Sterilisation zur Empfängnisverhütung ist. In dem Fall war die Unfruchtbarkeit nämlich nicht aus medizinischen Gründen unvermeidbar. Auch bei einer heterologen Insemination sieht der Bundesfinanzhof in den Kosten keine außergewöhnliche Belastung.


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Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

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Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

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Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

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