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Aktuelles



Neues Bewertungsverfahren bei Aktienverkäufen

Seit Beginn des Jahres gilt die Fifo-Methode statt eines gewichteten Durchschnittskurses bei der Bewertung von Wertpapierverkäufen.

Wird bei Wertpapieren die Haltefrist von einem Jahr nicht eingehalten, so wird eine Spekulationssteuer erhoben. Die Bewertung der Aktien hat sich mit dem 1. Januar 2005 geändert. Bisher wurden die Aktienkäufe mit einem gewichteten Durchschnittskurs bewertet, seit diesem Jahr gilt die Fifo-Methode (first in, first out). Das Gesetz unterstellt bei einer Depot-Sammelverwahrung, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere auch zuerst veräußert werden.

Dies führt bei steigenden Aktienkursen zur Besteuerung eines höheren Veräußerungsgewinns, wenn in dem maßgeblichen Spekulationsjahr mehrere Aktienkäufe vorgenommen worden sind. Sie können diese Folgen vermeiden, wenn sich die Aktien in Einzelverwahrung befinden. Dann können Sie entscheiden, welche Aktien Sie verkaufen. Die Gewinne aus Aktienverkäufen werden nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuert. Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielte, ausgeglichen werden. Eine Verlustverrechnung mit späteren Gewinnen ist möglich.


Kontakt und Impressum

Sie haben Fragen oder wünschen weitere Informationen? Gerne können Sie uns sämtliche Anliegen über das Kontaktformular mitteilen und wir werden uns umgehend bei Ihnen melden.

Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
90491 Nürnberg

Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen



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