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Zuschläge auch bei möglichem Freizeitausgleich steuerfrei

Zuschläge für Arbeit an Wochenfeiertagen bleiben trotz der Möglichkeit der Abgeltung durch Freizeitausgleich steuerfrei.

Zeitzuschläge für Feiertagsarbeit sind ungeachtet der tarifvertraglichen Möglichkeit der Abgeltung durch Freizeitausgleich bis zur gesetzlichen Höchstgrenze steuerfrei. Voraussetzung ist, dass Ihnen mangels Antragstellung kein Freizeitausgleich zugestanden wird. Allerdings können die Zuschläge in diesem Fall nicht anteilig als Entschädigung für nicht erhaltenen Freizeitausgleich behandelt werden - alles auf einmal kann man eben nicht haben.


Kontakt und Impressum

Sie haben Fragen oder wünschen weitere Informationen? Gerne können Sie uns sämtliche Anliegen über das Kontaktformular mitteilen und wir werden uns umgehend bei Ihnen melden.

Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
90491 Nürnberg

Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen



Design und Entwicklung:
dsa Marketing AG
Im Lipperfeld 22a-24
46047 Oberhausen

Tel.: 0208 – 970 70
Fax: 0208 – 970 71 37

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