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Berufsbegleitendes Erststudium

Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium sind in der Regel keine Werbungskosten.

Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium sind keine Werbungskosten - daran ändert sich auch nichts, wenn das Studium für Ihre berufliche Tätigkeit förderlich ist und Ihr Arbeitgeber Sie und Ihr Studium durch komplette oder teilweise Freistellung von der Arbeit fördert. Ebenso spielt es keine Rolle, dass Sie nach dem Abschluss Ihres Studiums nicht beabsichtigen, Ihren Arbeitgeber zu wechseln. Trotz all dieser möglichen Rahmenbedingungen werden die entsprechenden Aufwendungen in der Regel nicht als Werbungskosten anerkannt.

Diese Ansicht entspricht der herrschenden Rechtsprechung. Zwar gab es in letzter Zeit auch vereinzelt Aufweichungen, so dass sich die Abgrenzung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten deutlich zu einer häufigeren Anerkennung von Fortbildungskosten verschoben hat. Dafür müssen im Einzelfall jedoch entsprechende Umstände vorliegen, die oben angesprochenen Umstände genügen jedenfalls nicht.


Kontakt und Impressum

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Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
90491 Nürnberg

Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen



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