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Steuerbonus für energetische Sanierung richtet sich nach dem Miteigentumsanteil
Bei mehreren Eigentümern kann der Steuerbonus für die energetische Sanierung eines selbstbewohnten Hauses nur in Höhe des Miteigentumsanteils in Anspruch genommen werden.
Wer ein Haus energetisch saniert, das ihm nur zum Teil gehört, kann die Steuerermäßigung für solche Maßnahmen auch nur in Höhe seines Miteigentumsanteils beanspruchen. Wie das Finanzgericht Münster entschieden hat, gilt das auch dann, wenn der Miteigentümer die Kosten allein getragen und den größeren Teil des Hauses selbst bewohnt hat. Auch wenn im Einkommensteuergesetz eine solche Beschränkung auf den Miteigentumsanteil nicht explizit geregelt ist, ging das Gericht von einem entsprechenden Willen des Gesetzgebers aus. Der Steuerbonus für energetische Sanierungen kann nämlich nach dem Gesetz auch bei mehreren Eigentümern insgesamt nur einmal in Anspruch genommen worden.

Weil diese Regelung ähnlich aufgebaut ist wie vergleichbare Regelungen zu anderen steuerlichen Abzügen, für die der Bundesfinanzhof ebenfalls den Aufteilungsmaßstab nach Miteigentumsanteilen zugrunde gelegt hatte, sei dieser Maßstab auch hier anzuwenden. Verfassungsrechtliche Bedenken hat das Gericht dabei nicht. Der Gesetzgeber habe die Zurechnung nicht an die tatsächliche Kostentragung knüpfen müssen, denn wer über seinen eigenen Miteigentumsanteil hinaus Kosten trage, habe einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen die anderen Miteigentümer.
Für die Aufteilung nach Miteigentumsanteilen spreche außerdem die Rechtssicherheit, denn diese Quote sei durch die Finanzverwaltung einfach zu ermitteln und zu überprüfen. Die Steuerermäßigung für die energetische Sanierung eines selbstgenutzten Gebäudes beträgt insgesamt 20 % der Aufwendungen verteilt auf drei Jahre, höchstens aber 40.000 Euro je Objekt.
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