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Grundfreibetrag war 2023 verfassungskonform

Trotz gewisser Bedenken sind die Finanzgerichte bisher davon überzeugt, dass die Höhe des steuerfreien Existenzminimums für 2023 und 2024 verfassungskonform ist.

Beim Finanzgericht Münster gab es mal wieder einen dieser Man-kann-es-ja-mal-probieren-Fälle, die von Anfang an wenig Aussicht auf Erfolg haben, aber manchmal eben doch zu interessanten Ergebnissen führen. In diesem Fall hat das Finanzgericht allerdings festgestellt, dass es trotz bestehender verfassungsrechtlicher Bedenken nicht von der Verfassungswidrigkeit des steuerfreien Existenzminimums im Jahr 2023 überzeugt ist. Vergleichbar hatte zuvor schon das Finanzgericht Schleswig-Holstein für die Jahre 2023 und 2024 entschieden.

Im Münsteraner Fall hatte ein zusammenveranlagtes Ehepaar geklagt und argumentiert, der Grundfreibetrag decke das Existenzminimum nicht mehr ab und müsse bis zur Höhe des Bürgergeldes und des Wohngeldes angehoben werden. Nach Überzeugung der Kläger müsse zwischen dem steuerrechtlichen und dem sozialrechtlichen Existenzminimum ein Gleichklang bestehen, der nicht mehr gewahrt sei. Die Kläger wollten, dass im Einkommensteuerbescheid für 2023 die beiden Grundfreibeträge jeweils mit einem um 500 € höheren Wert berücksichtigt werden.

Diesem Wunsch hat das Finanzgericht nicht entsprochen und sich dabei auch auf die Argumente des Finanzgerichts aus Schleswig-Holstein berufen. Außerdem liegen laut dem Urteil dem Steuerrecht und dem Sozialrecht unterschiedliche Zwecke zugrunde, aufgrund derer Typisierungen und Pauschalisierungen manchmal unterschiedlich ausfallen. Anders als beim Wohngeld, dessen Höhe sich auch nach der Miethöhe in der jeweiligen Kommune richtet, scheint es dem Finanzgericht für die Verwaltungspraxis geboten zu sein, jedenfalls hinsichtlich der Heiz- und Mietkosten von bundeseinheitlichen Werten auszugehen. Außerdem werde bei zusammenveranlagten Ehegatten der Grundfreibetrag in voller Höhe doppelt berücksichtigt, während im Rahmen der sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft nicht sämtliche Kostenpositionen doppelte Berücksichtigung finden, z. B. Miet- und Heizkosten. Das Gericht hat allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, weil es zumindest gewisse verfassungsrechtliche Bedenken sieht.


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