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Nutzung eines Privatwagens trotz Dienstwagens
Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen sind in der Regel unangemessen und deshalb in voller Höhe nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer über einen Firmenwagen verfügt, bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären
Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur beruflichen und privaten Nutzung zur Verfügung, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Dienstwagen für berufliche Fahrten genutzt wird, und der Steuerzahler muss dann nachweisen, dass er tatsächlich den privaten Pkw genutzt hat, wenn er für diesen Werbungskosten im Rahmen einer Dienstreise geltend machen will. So hatte das Niedersächsische Finanzgericht 2024 entschieden. Das gelang dem Kläger damals, doch nun ist er beim Bundesfinanzhof trotzdem damit gescheitert, einen Werbungskostenabzug geltend zu machen.

Der Bundesfinanzhof stellte nämlich fest, dass Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen in der Regel unangemessen und deshalb in voller Höhe nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn der Arbeitnehmer über einen Firmenwagen verfügt und ihm bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären. Dabei beruft sich der Bundesfinanzhof auf die gesetzliche Regelung, dass Ausgaben, die die Lebensführung berühren, nicht steuerlich abziehbar sind, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Im Streitfall habe der Kläger seinen Privatwagen genutzt, um seiner Ehefrau während seiner Abwesenheit die Nutzung des Dienstwagens zu ermöglichen. Das rein private Motiv für die Nichtnutzung des Dienstwagens verbunden mit den relativ hohen Aufwendungen für den Privatwagen mit einem errechneten Kilometersetz von 2,28 Euro hatte zur Folge, dass der Werbungskostenabzug komplett wegfällt.
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