Aktuelles
Anforderung einer Lesebestätigung bei Einspruch per E-Mail nicht notwendig
Bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand spielt es keine Rolle, ob bei einem Einspruch per E-Mail auch eine Lesebestätigung angefordert wurde oder nicht.
Ein Einspruch beim Finanzamt ist grundsätzlich auch per E-Mail möglich. Wenn die E-Mail allerdings durch ein technisches Problem nicht beim Finanzamt ankommt, droht Ärger. Denn ist die Einspruchsfrist erst einmal abgelaufen, hilft dann nur noch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser setzt aber unter anderem voraus, dass den Steuerzahler oder seinen Vertreter kein Verschulden beim Versäumnis der Einspruchsfrist trifft.

Wie der Bundesfinanzhof nun klargestellt hat, hat es keinen Einfluss auf die Verschuldensfrage, ob beim Einspruch per E-Mail eine Empfangs- oder Lesebestätigung angefordert wurde. Auch wenn beim Versand einer E-Mail stets die Gefahr besteht, dass diese den Empfänger - etwa wegen einer technischen Störung, eines Spam-Filters oder eines Bedienfehlers - nicht erreicht, begründet das Unterlassen der Anforderung einer Lesebestätigung kein Verschulden des Steuerzahlers.
Mit der Absendung der korrekt adressierten E-Mail hat der Steuerzahler laut dem Urteil alles ihm Mögliche und Erforderliche getan, damit die E-Mail seinen Verantwortungsbereich tatsächlich verlässt. Auf die Dauer der Beförderung der E-Mail vom Absendeserver zum Server des Empfängers und die Ablage von dort in das E-Mail-Postfach des Empfängers sowie einen "Verlust" der E-Mail im Netz hat er keinen Einfluss und muss für diese Fälle auch keine Vorkehrungen treffen. Deshalb ist er auch nicht gehalten, sich des Zugangs der E-Mail beim Empfänger zu versichern, sondern darf auf den ordnungsgemäßen elektronischen Postverkehr vertrauen, heißt es dazu in der Urteilsbegründung.
Kontakt und Impressum
Sie haben Fragen oder wünschen weitere Informationen? Gerne können Sie uns sämtliche Anliegen über das Kontaktformular mitteilen und wir werden uns umgehend bei Ihnen melden.
Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei
 Oedenberger Str.
                    159
90491 Nürnberg
                    Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97
                    19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de
                    Rechtsform: Einzelunternehmen
                    Inhaber: Walter Stadelmeyer
                    Umsatzsteuer-ID: DE 233881343 
                    Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg 
 Steuerberaterkammer Nürnberg 
                    Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland 
                    Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz 
                    Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling 
 Es besteht keine Bereitschaft oder
                    Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne
                    des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen
                
Design und Entwicklung:
                    dsa Marketing AG
 Im Lipperfeld 22a-24
 46047 Oberhausen
                    Tel.: 0208 – 970 70
 Fax: 0208 – 970 71 37 
 info@dsa-marketing.ag
                    www.dsa-marketing.ag
                
Bilderquellen (fotolia.com):
- Frau unterschreibt Dokument - @Nonwarit
 - Frau unterschreibt - @Nonwarit
 - Justitia - @AA+W
 - Zwei Personen geben sich die Hände - @FotolEdhar
 - Lockere Konversation - @FotolEdhar
 - Eine lockere Konversation - @FotolEdhar
 - Personen begrüßen sich - @FotolEdhar
 - Besprechung - @rogerphoto
 - Altstadt von Nürnberg, Deutschland - @Mapics