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Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
Wenn der Haushalt am Lebensmittelpunkt ein separater Ein-Personen-Haushalt ist, kommt es dort für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung nicht auf die Beteiligung an den Kosten der Lebensführung an.
Damit eine doppelte Haushaltsführung vom Finanzamt anerkannt wird, muss der Steuerzahler nicht nur am Arbeitsort einen Haushalt unterhalten, sondern auch am Hauptwohnsitz einen eigenen Hausstand haben und sich an den Kosten der Lebensführung finanziell beteiligen. Der Nachweis dieser finanziellen Beteiligung sorgt allerdings regelmäßig für Streit mit dem Finanzamt. Zumindest für bestimmte Fälle kommen daher nun gute Nachrichten vom Bundesfinanzhof. Der hat nämlich entschieden, dass sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nicht stellt, wenn der Steuerzahler am Ort des Lebensmittelpunkts einen Ein-Personen-Haushalt führt.

Die Richter stellen korrekt fest, dass die Kosten der Lebensführung eines Ein-Personen-Haushalts zwangsläufig von dieser einen Person getragen werden. Woher die dafür notwendigen Mittel stammen - ob aus eigenen Einkünften, staatlichen Transferleistungen, Darlehen, Unterhaltsleistungen oder familiären Geldgeschenken - spielt dabei keine Rolle, denn an der Finanzierung des eigenen Haushalts ändert die Herkunft der Mittel nichts. Daher hat das Tatbestandsmerkmal der Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nur dann Bedeutung, wenn der Steuerzahler einem Mehrpersonenhaushalt angehört, beispielsweise einem Mehrgenerationenhaushalt.
Im Streitfall war der Kläger zunächst als Werkstudent und später als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig. Am Studienort wohnte er in angemieteten Räumen, sein Lebensmittelpunkt lag dagegen am Wohnort der Eltern. Dort bewohnte er sämtliche Räumlichkeiten im Obergeschoss des Wohnhauses seiner Eltern, ohne dass er dafür Miete zahlen musste. Weil die Wohnung im Obergeschoss der Größe und Ausstattung nach ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften erlaubte und ausschließlich vom Kläger bewohnt wurde, während die Eltern ausschließlich die Räume im Erdgeschoss bewohnten, hat der Bundesfinanzhof hier eine doppelte Haushaltsführung anerkannt.
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