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Steuerfreiheit von Bildungsleistungen

Trotz einer Änderung der Steuerbefreiungsregelung für Bildungsleistungen behalten die bisherigen Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörden ihre Gültigkeit.

Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2025 die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen an europarechtliche Vorgaben angepasst. Ursprünglich war eine deutlich weitgehendere Reform der Regelung geplant, letztlich hat man sich aber doch auf die Anpassung an EU-Vorgaben beschränkt. Dadurch wurden Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit Bildungsaufgaben betraut sind, als begünstigte Leistungserbringer ergänzt, der Umfang der begünstigten Leistungen auf "Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung" ausgedehnt und ein separater Befreiungstatbestand für Privatlehrer aufgenommen. Die bislang umsatzsteuerfreien Leistungen bleiben durch die Gesetzesänderung bleiben unverändert umsatzsteuerfrei.

Die Steuerbefreiung von durch Einrichtungen erbrachte Leistungen sieht dabei weiterhin eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vor. Auch wenn sich der Inhalt der Bescheinigung durch die Gesetzesänderung etwas geändert hat, weist das Bayerische Landesamt für Steuern darauf hin, dass die vor dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2024 ausgestellten Bescheinigungen auch nach dem 31. Dezember 2024 die Voraussetzungen der ab 2025 gültigen Gesetzesfassung erfüllen. Sie sind deshalb bis zum Ablauf eines etwaigen Gültigkeitszeitraums oder bis sie von der Landesbehörde widerrufen werden weiter gültig. Die Beantragung einer neuen Bescheinigung zum 1. Januar 2025 durch Bildungseinrichtungen ist daher grundsätzlich nicht erforderlich.


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