Aktuelles
Beiträge für Fitnessstudio sind keine Krankheitskosten
Auch wenn die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio notwendig ist, um an einem dort angebotenen medizinisch notwendigen Training teilzunehmen, sind die Mitgliedsbeiträge nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Beiträge für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs keine zwangsläufige Ausgabe und sind daher nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt. Sowohl die Tatsache, dass die Mitgliedschaft im Fitnessstudio nicht gezielt der Heilung oder Linderung von Krankheiten dient als auch der Umstand, dass das Mitglied die Möglichkeit hat, das Leistungsangebot jenseits des medizinisch indizierten Funktionstrainings zu nutzen, sprechen gegen eine steuerliche Berücksichtigung.

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Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei
 Oedenberger Str.
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Fax: 09 11 / 91 97
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                    Inhaber: Walter Stadelmeyer
                    Umsatzsteuer-ID: DE 233881343 
                    Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg 
 Steuerberaterkammer Nürnberg 
                    Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland 
                    Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz 
                    Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling 
 Es besteht keine Bereitschaft oder
                    Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne
                    des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen
                
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