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Innergemeinschaftliche Lieferungen

Für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist ein schriftlicher Belegnachweis für die Beförderung erforderlich.

Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist gegeben, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder gesendet,

  2. der Abnehmer ist ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,

  3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.

Diese Voraussetzungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen werden. Der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden, dass der erforderliche Belegnachweis, wenn der Abnehmer den Liefergegenstand befördert, nicht durch eine mündliche Versicherung, sondern nur durch eine schriftliche Bestätigung geführt werden kann. Die Belege müssen bei Beginn der Beförderung des Gegenstands der Lieferung durch den Abnehmer vorliegen. Der Abnehmer hat zu versichern, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert.


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Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
90491 Nürnberg

Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

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