Aktuelles
Anscheinsbeweis für private Kfz-Nutzung durch Geschäftsführer
Anders als bei der Lohnsteuer gilt für eine verdeckte Gewinnausschüttung ohne Fahrtenbuch oder ähnliche Maßnahmen grundsätzlich ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer ein betriebliches Fahrzeug auch privat nutzt.
Die unbefugte Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mitveranlasst und führt damit auch zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Das Finanzgericht Köln hat dazu festgestellt, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein Anscheinsbeweis dafür spricht, dass ein dem Gesellschafter-Geschäftsführer für berufliche Fahrten überlassenes Fahrzeug tatsächlich auch für private Fahrten genutzt wird.

Dies gelte - unabhängig davon, ob der Geschäftsführer die GmbH beherrscht - sowohl im Falle einer fehlenden vertraglichen Vereinbarung über eine Privatnutzung als auch bei einem im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausdrücklich vereinbarten Privatnutzungsverbot und insbesondere dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Fahrtenbuch führt, keine organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die eine Privatnutzung des Fahrzeugs ausschließen und eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers auf den Pkw besteht. Diesen Anscheinsbeweis sieht das Finanzgericht selbst dann als gegeben an, wenn dem Geschäftsführer noch ein weiterer betrieblicher Pkw ausdrücklich zur privaten Nutzung und ein privater Pkw zur Verfügung stehen. Diese Rechtsprechung bezieht sich aber ausdrücklich nur auf die Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung, nicht auf den lohnsteuerlichen Bereich.
Kontakt und Impressum
Sie haben Fragen oder wünschen weitere Informationen? Gerne können Sie uns sämtliche Anliegen über das Kontaktformular mitteilen und wir werden uns umgehend bei Ihnen melden.
Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei
 Oedenberger Str.
                    159
90491 Nürnberg
                    Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97
                    19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de
                    Rechtsform: Einzelunternehmen
                    Inhaber: Walter Stadelmeyer
                    Umsatzsteuer-ID: DE 233881343 
                    Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg 
 Steuerberaterkammer Nürnberg 
                    Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland 
                    Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz 
                    Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling 
 Es besteht keine Bereitschaft oder
                    Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne
                    des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen
                
Design und Entwicklung:
                    dsa Marketing AG
 Im Lipperfeld 22a-24
 46047 Oberhausen
                    Tel.: 0208 – 970 70
 Fax: 0208 – 970 71 37 
 info@dsa-marketing.ag
                    www.dsa-marketing.ag
                
Bilderquellen (fotolia.com):
- Frau unterschreibt Dokument - @Nonwarit
 - Frau unterschreibt - @Nonwarit
 - Justitia - @AA+W
 - Zwei Personen geben sich die Hände - @FotolEdhar
 - Lockere Konversation - @FotolEdhar
 - Eine lockere Konversation - @FotolEdhar
 - Personen begrüßen sich - @FotolEdhar
 - Besprechung - @rogerphoto
 - Altstadt von Nürnberg, Deutschland - @Mapics