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Das schärfste Schwert der Opposition im Bundestag

Wie ein Untersuchungsausschuss gebildet wird und was er darf

Untersuchungsausschüsse des Bundestages sollen Missstände und Fehlverhalten in Regierung und Verwaltung aufklären. Sie gelten als das schärfste Schwert der Opposition im Parlament. Für die Einsetzung sind laut Artikel 44 Grundgesetz ein Viertel der Mitglieder des Bundestages nötig. Dies wären derzeit 184 Abgeordnete. Die Unionsfraktion als größte Oppositionskraft im Bundestag kann ein solches Gremium mit ihren 197 Abgeordneten damit im Alleingang einberufen.

Der Ausschuss wird nach seinem Beschluss gemäß der Mehrheitsverhältnisse im Parlament besetzt; jede Fraktion muss vertreten sein. Er hat weitreichende Kompetenzen: Bei der Beweisaufnahme gelten dieselben Regeln wie in einem Strafprozess vor Gericht, etwa zur Vorladung von Zeugen, Sachverständigen oder der Anforderung von Akten. Der Ausschuss darf auch Ermittlungen durch Gerichte und Verwaltungsbehörden vornehmen lassen.

Das Untersuchungsrecht ist aber auf den Kompetenzbereich des Bundes beschränkt. Zeitlich begrenzt ist die Arbeit des Ausschusses grundsätzlich nur durch die laufende Wahlperiode. Wird ein neues Parlament gewählt, endet der Ausschuss automatisch.

Das Ergebnis der Untersuchungen fasst der Ausschuss in einem Abschlussbericht zusammen. Ob darin enthaltende Empfehlungen umgesetzt werden, ist eine politische Entscheidung. Verpflichtend ist dies nicht.

Bisher einziger Untersuchungsausschuss im Bundestag der 20. Wahlperiode ist das Gremium zum Afghanistan-Einsatz. Er befasst sich seit Juli vergangenen Jahres mit den Geschehnissen um den überstürzten Abzug der Bundeswehr aus Afghanistan und der Evakuierung des deutschen Personals und der Ortskräfte.


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