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Kindergeldanspruch während Zivil- oder Wehrdienst

Während des Zivil- und Wehrdienstes besteht kein Anspruch auf Kindergeld.

Nimmt Ihr Kind seine Berufsausbildung bereits am Ersten eines Monats auf, obwohl es noch bis zum letzten Tag dieses Monats seinen Zivil- oder Wehrdienst leistet, so besteht für diesen Monat kein Kindergeldanspruch. Der Kindergeldanspruch wird deshalb verneint, weil Ihnen als Eltern in dieser Zeit keine wesentlichen Unterhaltsaufwendungen entstehen. Ihr Kind erhält als Zivildienstleistender Unterkunfts- und Verpflegungsgestellung bzw. eine finanzielle Ausgleichszahlung.

Beispiel: Ihr Kind leistet bis zum 31. Oktober 2002 seinen Zivildienst ab. Bereits ab dem 1. Oktober 2002 nimmt Ihr Kind seine Berufsausbildung an der Verwaltungsakademie auf, indem es zwei bis dreimal wöchentlich abends bzw. samstags Lehrveranstaltungen besucht. In diesem Fall besteht für den Oktober kein Kindergeldanspruch.


Kontakt und Impressum

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Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
90491 Nürnberg

Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen



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