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Gewerbesteuerrückstellung nach einer Betriebsprüfung

Die Rückstellung für zusätzlich fällige Gewerbesteuer nach einer Betriebsprüfung ist im Jahr der Prüfung zu bilden und damit nicht rückwirkend möglich.

Weil es dazu keine eindeutigen Regeln oder höchstrichterliche Urteile gibt, musste das Finanzgericht Düsseldorf über die Frage entscheiden, in welchem Jahr eine Rückstellung für zusätzlich fällige Gewerbesteuern nach einer Betriebsprüfung zu bilden ist. Das Gericht hat sich der Ansicht des Finanzamts angeschlossen, dass die Rückstellung nicht im Jahr der wirtschaftlichen Veranlassung (also im Jahr, das geprüft wurde), sondern im Jahr der Aufdeckung (also im Jahr der Prüfung) zu bilden ist.


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Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

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Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
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Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen



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