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Fahrzeitverkürzung genügt nicht für beruflich veranlassten Umzug
Wenn die verbleibende Fahrzeit für den Arbeitsweg auch nach einem Umzug noch deutlich über dem liegt, was im Berufsverkehr üblich ist, liegt trotz insgesamt kürzerer Fahrzeit kein beruflich veranlasster Umzug vor.
Arbeitnehmer können die Kosten für einen beruflich veranlassten Umzug als Werbungskosten geltend machen. Eine Verkürzung der Fahrzeit genügt dafür jedoch nicht als Grund, wenn der verbleibende Arbeitsweg immer noch sehr weit ist. Das Finanzgericht Niedersachsen verweigerte daher einem Pilot den Abzug seiner Umzugskosten, dessen Weg sich nach einem Arbeitgeberwechsel von 60 km auf 450 km verlängerte.
Wegen des langen Wegs zog er in sein Elternhaus, das deutlich näher am neuen Flughafen lag. Trotzdem war der neue Arbeitsweg immer noch 255 km lang, was das Gericht zu dem Schluss bewogen hat, dass der Anlass für den Umzug nicht der Arbeitgeberwechsel war, sondern der Wunsch, das Elternhaus zu nutzen. Voraussetzung für eine nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung sei, dass die nach dem Umzug verbleibende Fahrzeit normal für den Berufsverkehr ist.
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