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Festsetzungsverjährung bei Pflichtveranlagung
Ist die vierjährige Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, hat die Abgabe einer Steuererklärung, die zu einer Pflichtveranlagung führen würde, keine anlaufhemmende Wirkung mehr.
Bis der Bundesfinanzhof vor einem Jahr ein Machtwort gesprochen hat, gab es jahrelang Streit um die Frage, ob bei einer Antragsveranlagung - also wenn keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht - eine Anlaufhemmung besteht oder nicht. Das hatte der Bundesfinanzhof verneint, weshalb ein Arbeitnehmer nun maximal vier Jahre für seine Steuererklärung Zeit hat, wenn er sich eine Steuererstattung verspricht.

Bei einer Pflichtveranlagung gilt dagegen grundsätzlich eine zusätzliche Anlaufhemmung von drei Jahren für die Festsetzungsverjährung, sodass für die Steuererklärung insgesamt sieben Jahre Zeit bleiben. Aber auch diese Regel ist mit Vorsicht zu genießen, wie eine Fallkonstellation zeigt, mit der sich der Bundesfinanzhof jetzt befassen musste. Wird nämlich die Veranlagungspflicht erst durch die Abgabe der Steuererklärung ausgelöst, hat die Steuererklärung nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist keine anlaufhemmende Wirkung mehr. Das war beim Kläger der Fall, der fast sieben Jahre nach dem Veranlagungszeitraum eine Steuererklärung abgab. In der Steuererklärung stellte er unter anderem einen Antrag auf Übertragung des inzwischen abgeschafften Haushaltsfreibetrags. So ein Antrag löst eigentlich eine Veranlagungspflicht aus, doch weil die Festsetzungsverjährung inzwischen abgelaufen war, kann er nicht mehr auf eine Steuererstattung aus den ebenfalls erklärten Einkünften als Arbeitnehmer hoffen.
Der Bundesfinanzhof hat im umgekehrten Fall bereits vor vielen Jahren vergleichbar entschieden: Wenn das Finanzamt den Steuerzahler erst nach dem Ablauf der Festsetzungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert, hat es Pech gehabt. In dem Fall ist das Steuerschuldverhältnis nämlich ebenso bereits erloschen wie im jetzt neu entschiedenen Fall.
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