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Umsatzsteuer bei Snackbars und Imbissständen

Zumindest in eindeutigen Fällen will die Finanzverwaltung die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum ermäßigten Umsatzsteuersatz auf Snacks schon anwenden.

Im letzten Jahr hat der Bundesfinanzhof in mehreren Urteilen über die Höhe der Umsatzsteuer auf Snacks entschieden, nachdem er die Frage zuvor dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hatte. Konkret ging es um die Frage, wann der Verkauf eines Snacks eine Lieferung von Speisen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz ist, und wann eine Dienstleistung vorliegt, für die der volle Umsatzsteuersatz gilt. Die Urteile fielen fast alle im Sinn der Steuerzahler aus, was aber das deutsche Umsatzsteuerrecht nicht einfacher macht.

  • Imbissstände: Der Verkauf von Würsten, Pommes frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen an einem nur mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbissstand ist eine einheitliche Leistung, die als Lieferung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Dagegen führt der Verkauf der gleichen Speisen zum Verzehr an einem Tisch mit Sitzgelegenheiten zu einem dem Regelsteuersatz unterliegenden Dienstleistungsumsatz aus Restaurationsleistungen. Der Bundesfinanzhof hatte als Maßstab aufgestellt, dass Verzehrvorrichtungen nur dann als Dienstleistungselement berücksichtigt werden dürfen, wenn sie vom Anbieter ausschließlich dazu bestimmt wurden, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern. Diesen Irrsinn hatte der SPIEGEL in einem Satz auf den Punkt gebracht: "Für die Besteuerung von Curry-Wurst und Co. ist die Verzehrposition entscheidend."

  • Kinofoyers: In Kinofoyers ist der Verkauf von Nachos und Popcorn grundsätzlich eine Lieferung zum ermäßigten Steuersatz. Vom Kinobetreiber bereitgestelltes Mobiliar gilt nicht als Dienstleistungselement, wenn es nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern.

  • Großküche: Im Fall der Großküche eines Altenwohn- und Pflegeheims, die zur Verpflegung der Bewohner zu festen Zeiten Speisen in Warmhaltebehältern abgibt, geht der Bundesfinanzhof von einer Dienstleistung zum vollen Steuersatz aus. Hier liegen nach Meinung der Richter keine "Standardspeisen" als Ergebnis einfacher und standardisierter Zubereitungsvorgänge nach Art eines Imbissstandes mehr vor.

Einerseits sind die Urteile für die Betroffenen ganz überwiegend erfreulich. Andererseits ist nun unklarer denn je, in welchen Fällen genau die Finanzverwaltung noch eine Abgabe von Speisen zum ermäßigten Steuersatz akzeptieren wird, und wann sie bereits von einer Restaurationsleistung zum vollen Steuersatz ausgeht. Intern wird bei der Finanzverwaltung fleißig beraten, wie man mit den Urteilen umgehen will. Dass man um die Anwendung der Urteile nicht herumkommt, darüber ist sich die Finanzverwaltung klar, aber es wird noch an den Kriterien gefeilt.

Weil von den Entscheidungen viele Gastronomen, Imbissbudenbetreiber und andere Unternehmer betroffen sind, und noch nicht absehbar ist, wann ein endgültiger Entschluss auf Bundesebene fallen wird, hat die Oberfinanzdirektion Niedersachsen jetzt ihre Finanzämter angewiesen, die neue Rechtsprechung zumindest in eindeutigen Fällen schon vorab anzuwenden und entsprechenden Einsprüchen stattzugeben. Dabei werden explizit die beiden eindeutigen Fälle genannt, nämlich

  • die Abgabe von Speisen an einem Imbissstand, bei dem nur Ablagebretter, Verzehrtheken und Stehtische vorhanden sind und

  • die Abgabe von Nachos und Popcorn in einem Kino, bei dem das mit Tischen und Sitzgelegenheiten ausgestattete Foyer lediglich Treffpunkt und Warteraum ist.

In allen anderen Fällen, also beispielsweise bei einem Imbissstand mit Sitzgelegenheit oder einem Partyservice sollen sich die Finanzämter vorerst weiter an die Verwaltungsanweisung halten, die das Bundesfinanzministerium schon 2008 herausgegeben hat.


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