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Restschuldbefreiung gilt auch für Hinterziehungszinsen
Hinterziehungszinsen sind keine Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung und damit auch von der Restschuldbefreiung im Rahmen einer Privatinsolvenz erfasst.
Die Restschuldbefreiung im Rahmen einer Privatinsolvenz gilt auch für die vom Finanzamt festgesetzten Hinterziehungszinsen. Die Zinsen sind nämlich nach Ansicht des Bundesfinanzhofs keine Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Sinne der entsprechenden Vorschrift in der Insolvenzordnung und damit auch nicht von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen.
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Walter Stadelmeyer
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