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Keine Kinderzulage bei Wohnungsüberlassung an das Kind

Wird eine zulagenbegünstigte Wohnung dem eigenen Kind überlassen, besteht kein Anspruch auf eine Kinderzulage.

Erwerben oder bauen Sie eine Wohnung, die Sie dann Ihrem Kind zu Wohnzwecken überlassen, besteht bei der Festsetzung der Eigenheimzulage kein Anspruch auf die Kinderzulage. Voraussetzung für die Gewährung der Kinderzulage ist, dass ein Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt der Anspruchsberechtigten gehört. Wohnt Ihr Kind in der neuen Wohnung, so gehört es nicht mehr zu Ihrem Haushalt. Der Förderzeitraum beginnt nämlich mit der Nutzung der Wohnung, aber mit diesem Zeitpunkt verliert Ihr Kind auch die Zugehörigkeit zu Ihrem Haushalt. Entscheidend ist, dass der Förderzeitraum nicht mit dem Anfang des Erstjahres, sondern erst mit dem Beginn der Nutzung der Wohnung beginnt.


Kontakt und Impressum

Sie haben Fragen oder wünschen weitere Informationen? Gerne können Sie uns sämtliche Anliegen über das Kontaktformular mitteilen und wir werden uns umgehend bei Ihnen melden.

Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
90491 Nürnberg

Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen



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