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Nachaktivierung eines Wirtschaftsguts

Bisher unterlassene AfA kann bei der erstmaligen Bilanzierung eines Wirtschaftsguts nicht nachgeholt werden.

Der Bundesfinanzhof hatte folgenden Fall zu entscheiden: Der Kläger ist Inhaber eines Installateurbetriebes. Er kaufte aus Betriebsmitteln einen Pkw, der geschäftlich genutzt wurde. Versehentlich wurde der Pkw nicht im Anlagevermögen aktiviert. Erst vier Jahre später wurde der Fehler bemerkt. Das Finanzamt sah in der Nachaktivierung eine Einlage und berechnete die AfA vom Zeitwert im Zeitpunkt der Einlage. Der Unternehmer wollte die gesamte AfA auf die Restnutzungsdauer verteilen. Die Klage des Unternehmers blieb in allen Instanzen erfolglos.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine bisher unterlassene AfA nicht nachgeholt werden kann, wenn ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens erstmals bilanziert wird. Demgemäß bestimmt sich der Bilanzansatz für eine fehlerberichtigende Einbuchung bei unterlassener Aktivierung eines Wirtschaftsguts nach dem Wert, mit dem das bisher zu Unrecht nicht bilanzierte Wirtschaftsgut bei von Anfang an richtiger Bilanzierung zu Buch stehen würde. Die Aktivierung erfolgt also zu dem fiktiven Buchwert und nicht zum Zeitwert, wie das Finanzamt gemeint hatte.


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