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Aktuelles



Verbesserte Familienförderung

Seit dem 1. Januar gilt die zweite Stufe des Familienleistungsausgleichs.

Am 1. Januar 2002 trat die zweite Stufe des Familienleistungsausgleichs in Kraft. Da die Änderungen recht umfangreich sind, wollen wir Ihnen hier noch einmal einen Überblick geben:

  • Das Kindergeld für das erste und zweite Kind wurde von 138 auf 154 Euro erhöht.

  • Der Kinderfreibetrag wurde von 3564 auf 3648 Euro angehoben.

  • Erwerbsbedingte Aufwendungen für Kinderbetreuung, die 1548 Euro übersteigen, können von nun an bis zu weiteren 1500 Euro als außergewöhnliche Belastungen angeführt werden.

  • Für volljährige Kinder, die sich in Ausbildung befinden und auswärts untergebracht sind, können Sie außerhalb des Familienleistungsausgleichs einen Sonderbedarf in Höhe von 924 Euro geltend machen.

  • Der Ausbildungsbedarf wurde in den neuen einheitlichen Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung einbezogen. So wird sichergestellt, dass Ihren Kindern bis zum Anschluss ihrer Ausbildung Kindergeld gewährt wird und Freibeträge in einheitlicher Höhe genutzt werden können.

  • Der Sonderausgabenabzug von Aufwendungen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse wurde gestrichen.

  • Der Haushaltsfreibetrag wird sozialverträglich abgeschmolzen.


Kontakt und Impressum

Sie haben Fragen oder wünschen weitere Informationen? Gerne können Sie uns sämtliche Anliegen über das Kontaktformular mitteilen und wir werden uns umgehend bei Ihnen melden.

Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
90491 Nürnberg

Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen



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