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Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
Der Bundesfinanzhof ändert seine Rechtsprechung und lässt jetzt auch Prozesskosten zum Steuerabzug zu.
Der Bundesfinanzhof hat in einem wichtigen Punkt seine Rechtsprechung grundlegend geändert: Die Kosten eines Zivilprozesses sind jetzt als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar, soweit sie nicht von einer Rechtsschutzversicherung erstattet werden. Früher argumentierte der Bundesfinanzhof, die Kosten seien nicht zwangsläufig, da der Kläger schließlich nicht zu einer Klage gezwungen sei, und der Beklagte könnte das Kostenrisiko durch ein sofortiges Anerkenntnis ausschließen.
Dass diese Sichtweise etwas realitätsfremd ist, hat der Bundesfinanzhof jetzt eingesehen. Die neue Argumentation lautet, dass jemand, der sein Recht durchsetzen will, nicht Selbstjustiz üben kann. In einem Verfassungsstaat muss er zwingend den Rechtsweg beschreiten, womit die Prozesskosten zwangsläufig entstehen. Eine Einschränkung macht der Bundesfinanzhof jedoch: Nur wenn die Prozessführung eine gewisse Aussicht auf Erfolg hat und damit nicht mutwillig erscheint, ist der Steuerabzug zulässig.
Der vorsitzende Richter des Senats, der das neue Urteil gesprochen hat, hat in einem Kommentar dazu bereits darauf hingewiesen, dass sich diese Argumentation auch auf die Prozesskosten aus Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsverfahren sowie aus Strafprozessen übertragen lässt.
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