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Neue Regeln für strafbefreiende Selbstanzeige
Das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz verschärft die Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige.
Am 3. Mai 2011 ist das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) in Kraft getreten. In erster Linie sind darin Verschärfungen bei der strafbefreienden Selbstanzeige enthalten. Das Bundesfinanzministerium will damit den Gebrauch der Selbstanzeige als Instrument einer Steuerhinterziehungsstrategie verhindern. Im Einzelnen enthält das Gesetz folgende Maßnahmen:
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Bei einer Selbstanzeige tritt Straffreiheit künftig nur noch dann ein, wenn alle noch unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang offenbart und die Besteuerungsgrundlagen vollständig und zutreffend nacherklärt werden.
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Der Zeitpunkt, ab dem eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, wird vorverlegt. Bisher sind Selbstanzeigen erst dann nicht mehr möglich, wenn der Betriebsprüfer erscheint. Künftig genügt der Zugang der Prüfungsanordnung.
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Auf Verlangen der Bundesländer ist jetzt bei einem Betrag über 50.000 Euro zwingend eine "freiwillige" Zahlung von 5 % des Hinterziehungsbetrags notwendig, um Straffreiheit zu erhalten.
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Aus Vertrauensschutzgründen führen alle bis zum 28. April 2011 bereits abgegebenen Teilselbstanzeigen noch in dem erklärten Umfang zur Straffreiheit.
Vor allem die Pflicht zur vollständigen Offenbarung aller Hinterziehungstatbestände dürfte in der Praxis noch erhebliche Probleme bereiten. Das Gesetz enthält keine Bagatellregelung, und so könnte die Straffreiheit für die Offenbarung eines Millionenvermögens in der Schweiz zumindest theoretisch allein dadurch wieder wegfallen, weil bei der Selbstanzeige Zinseinkünfte von wenigen Euro im Inland übersehen wurden. In der Gesetzesbegründung wird lediglich klargestellt, dass die Formulierung "in vollem Umfang" nicht bedeute, dass jede Selbstanzeige auf "Euro und Cent" genau sein müsse. Was das aber im Einzelfall genau bedeutet, steht nun im Ermessen von Finanzverwaltung und Gerichten.

Immerhin wurde durch die Beschränkung auf einzelne Steuerarten ein anderes Problem entschärft, vor dem nach der ursprünglichen Fassung vor allem Geschäftsführer und Vorstände gestanden hätten: Geben sie im Namen ihres Unternehmens eine Selbstanzeige ab, wäre die Straffreiheit für das Unternehmen wieder weggefallen, wenn in der privaten Steuererklärung des Managers später auch nur kleine Unregelmäßigkeiten bekannt werden. Nach der jetzt gültigen Fassung bleibt trotz des möglichen Wegfalls der Straffreiheit bei der Einkommensteuer des Managers die Straffreiheit für das Unternehmen in diesem Fall erhalten, weil es dort um andere Steuerarten (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer etc.) geht.
Sowohl über den Sinn als auch über die praktische Handhabung dieser Änderungen wird es noch lange Diskussionen geben. Fest steht aber schon jetzt, dass die strafbefreiende Selbstanzeige deutlich an Attraktivität verloren hat, und in Zukunft wohl dementsprechend weniger genutzt werden wird. Einzig die Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2008, nach der bereits ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro eine Steuerhinterziehung in großem Ausmaß vorliegt und ab einem Betrag von 100.000 Euro Freiheitsstrafen verhängt werden sollen, sorgt dafür, dass die strafbefreiende Selbstanzeige auch weiterhin eine Existenzberechtigung hat.
Unterdessen werkelt das Bundesfinanzministerium schon wieder an einem neuen Gesetz, bei dem es um die Bekämpfung von Geldwäsche geht. In diesem "Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention", dessen Regierungsentwurf das Bundeskabinett am 11. Mai beschlossen hat, werden jedoch in erster Linie Sorgfaltspflichten der Industrie und der freien Berufe ergänzt sowie die Aufsichts- und Prüfungsrechte in Bund und Ländern zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gestärkt. Außerdem sollen die Meldepflichten konkretisiert und die Bußgeldtatbestände erweitert werden.
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