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Einlagerungskosten für Möbel

Einlagerungskosten für Möbel wegen eines berufsbedingten Umzugs sind nicht steuerlich abziehbar.

Kosten für die Einlagerung von privaten Möbeln, die anlässlich der Verlegung des Familienwohnsitzes zum neuen Arbeitsort mit dem Hintergedanken einer möglichen späteren Rückkehr anfallen, sind weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig, meint das Finanzgericht München.


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Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
90491 Nürnberg

Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen



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Fax: 0208 – 970 71 37

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