Aktuelles
Verlängerung der Zahlungsfrist
Die Zahlungsfrist für die Grunderwerbsteuer kann von Ihrem Finanzamt verlängert werden.
Die Grunderwerbsteuer wird grundsätzlich einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Ihr Finanzamt darf allerdings von dieser Zahlungsfrist abweichen und kann Ihnen schon im Bescheid eine längere Zahlungsfrist setzen.
Wird diese Zahlungsfrist jedoch anschließend verlängert, müssen Sie von dieser Verlängerung schriftlich unterrichtet werden. Eine lediglich "interne" Fristverlängerung, über die Sie nicht informiert werden, ist nicht statthaft. Eine längere Zahlungsfrist bewirkt folgendes:
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Bis zum neuen Fälligkeitstag entstehen weder Säumniszuschläge noch Stundungszinsen.
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Die Zuständigkeitsgrenzen für Stundungen gelten nicht.
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Das Finanzamt muss die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht erteilen.
Eine längere Zahlungsfrist kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben oder sich die Auszahlung von eingeplanten Finanzierungsmitteln unvorhersehbar verzögert.
Kontakt und Impressum
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Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei
Oedenberger Str.
159
90491 Nürnberg
Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97
19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de
Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer
Umsatzsteuer-ID: DE 233881343
Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland
Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz
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Es besteht keine Bereitschaft oder
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des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen
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