Aktuelles
Handlungsbedarf bei der Unternehmensnachfolge
Eine vorgeblich nur kleine Änderung im Jahressteuergesetz 2010 sorgt für kurzfristigen Handlungsbedarf bei der Planung der Unternehmensnachfolge.
Die meisten Gesetzesänderungen im Jahressteuergesetz 2010 haben auf die private oder betriebliche Steuerplanung relativ geringen Einfluss. Doch eine der vorgesehenen Änderungen, die das Ministerium als reine Korrektur eines redaktionellen Versehens ausgeben will, schafft für die betroffenen Unternehmen dringenden Handlungsbedarf. Es geht dabei um das Verwaltungsvermögen eines Unternehmens, also der Teil des Betriebsvermögens, der nicht unmittelbar dem Betriebszweck dient. Dieses Vermögen darf für die Steuerverschonung von 85 % der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht mehr als 50 % des gesamten Betriebsvermögens ausmachen. Für die Optionsregelung, bei der 100 % der Steuer erlassen werden, ist die Anforderung höher: Maximal 10 % des Betriebsvermögens darf hier das Verwaltungsvermögen betragen.

Bisher ist diese strengere Grenze jedoch nur für das übertragene Unternehmen festgeschrieben, Unternehmensbeteiligungen und Tochtergesellschaften sind davon ausgenommen. So ließ sich durch die Übertragung von Verwaltungsvermögen auf Tochtergesellschaften viel Erbschaftsteuer sparen. Diesen "Fehler" will das Bundesfinanzministerium nun korrigieren: Zukünftig gilt die 10 %-Grenze auf allen Ebenen des Unternehmens, was umgekehrt bedeutet, dass die Optionsverschonung von 100 % für den gesamten Konzern wegfällt, wenn auch nur eines der Unternehmen, an denen Beteiligungen gehalten werden, den Verwaltungsvermögenstest nicht besteht.
Die neue, niedrigere Grenze gilt für alle Erwerbe ab Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010. Es bleibt daher voraussichtlich Zeit bis zum Herbst, eine ohnehin anstehende Unternehmensnachfolge vorzuziehen, falls die striktere Verwaltungsvermögensgrenze von den Tochterunternehmen nicht eingehalten werden kann. Danach bleibt allenfalls noch die Option, das zu große Verwaltungsvermögen auf eine unabhängige Gesellschaft zu übertragen, die dann zwar selbst nicht der Steuerbefreiung unterliegt, aber immerhin die Steuerbefreiung für das übrige Unternehmen sichert.
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