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Einspruch gegen einen Steuerbescheid

Für einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid müssen Sie eine Frist von einem Monat einhalten, die Steuer muss aber zunächst trotzdem bezahlt werden.

Der Einspruch muss binnen eines Monats bei dem Finanzamt eingelegt werden. Hierzu enthält der Bescheid am Ende eine Rechtsbehelfsbelehrung, die Sie sorgfältig lesen sollten. Geht der Einspruch nicht fristgerecht ein, so ist der Einspruch unzulässig. Haben Sie die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt, so kann Wiedereinsetzung in den vorigen Zustand gestellt werden. Dazu müssen Sie glaubhaft machen, dass Sie die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt haben.

Der Einspruch muss die Entscheidung genau bezeichnen, gegen die er sich richtet. Also die Steuernummer nicht vergessen! Eine Begründung können Sie nachreichen. Hierzu kann Ihnen das Finanzamt eine Frist setzen.

Trotz des Einspruchs müssen Sie die festgesetzten Steuer bezahlen, andernfalls setzt das Finanzamt Säumniszuschläge fest. Mit den Finanzbeamten ist nicht zu spaßen! Wollen Sie die Steuern nicht bezahlten, so können Sie einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Lehnt das Finanzamt die Aussetzung ab, so ist der Weg zum Finanzgericht offen.


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Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
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Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
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Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

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