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Verpflegungspauschale nur bei auswärtiger Fahrtätigkeit

Eine Fahrtätigkeit auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers berechtigt nicht zur Inanspruchnahme der Verpflegungspauschalen für eine auswärtige Fahrtätigkeit.

Anspruch auf die Anerkennung der Verpflegungspauschalen haben nur diejenigen Arbeitnehmer, die tatsächlich in einer Auswärtstätigkeit beschäftigt sind. Eine reine Fahrtätigkeit auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers genügt dafür nicht. So hat der Bundesfinanzhof die Klage eines Bergarbeiters entschieden, der in einem großen Kaliwerk als Fahrer eines Transportfahrzeugs tätig ist.


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Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
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Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen



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