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Gemischt genutzten Wirtschaftsgutes im Privatvermögen
Ein gemischt genutztes Wirtschaftsgut kann entweder im Privatvermögen belassen oder dem Unternehmensvermögen zugeführt werden.
Sie können ein Investitionsgut, das Sie sowohl für unternehmerische als auch private Zwecke erwerben, in vollem Umfang in Ihrem Privatvermögen belassen. Dadurch wird es dem Mehrwertsteuersystem völlig entzogen. Dagegen unterliegt ein Investitionsgut in vollem Umfang dem Mehrwertsteuersystem, wenn Sie es in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuführen.
Führen Sie nur den unternehmerisch genutzten Teil des Gegenstandes dem Unternehmensvermögen zu, unterliegt dieser Teil und damit auch seine Veräußerung der Mehrwertsteuer. Unbeachtlich ist es, wenn Sie den Gegenstand gebraucht von einem Nicht-Steuerpflichtigen erworben haben und daher die auf ihm lastende restliche Vorsteuer für Sie nicht abziehbar ist. Zu beachten ist allerdings, dass bei der Veräußerung eines solchen Gegenstandes aus dem Unternehmensvermögen heraus eine Besteuerung der Entnahme damit auch ausscheidet. Wenn Sie einen solchen Gegenstand veräußern, ist dies dem privaten Bereich zuzurechnen, so dass das Mehrwertsteuersystem nicht eingreift.
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Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei
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