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Aktuelles



Steuerverwaltung und Steuerprüfungen

Neben dem Übgunsleiterfreibetrag gibt es nun auch einen Ehrenamtsfreibetrag, zu dem das Bundesfinanzministerium einige Erläuterungen gibt. Vor allem die Vergütung von Vorständen ohne Satzungsgrundlage kann sich zu einem gefährlichen Bumerang entwickeln.
Die Ergebnisse der letzten Steuerschätzung lassen wenig Hoffnung auf baldige Steuersenkungen nach der Bundestagswahl zu.
Der Druck auf die als "Steueroasen" bezeichneten Länder steigt, dem Fiskus umfassende Auskunft über mögliche Steuerhinterzieher zu geben.
Erstmals hat sich ein Finanzgericht mit der Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR befasst - mit einem interessanten Ergebnis.
Nur eine unbare Zahlung garantiert, dass das Finanzamt später die Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerksleistungen gewährt.
Männer mit Glatzen sind nicht so außergewöhnlich, dass ein Toupet wegen einer krankheitsbedingten Haarlosigkeit als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig wäre.
Mittlerweile gibt sogar der Fiskus zu, dass die Streichung des Sonderausgabenabzugs für private Steuerberatungskosten zu Mehraufwand geführt hat.
In einigen Bundesländern wird bei einem Einspruch wegen der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags wieder Verfahrensruhe gewährt.
Neben der jüngst vereinbarten Verlängerung der Abwrackprämie sind noch zwei weitere Änderungen im Gespräch.
Bund und Länder haben sich über die Reform der Kfz-Steuer geeinigt, die damit wie geplant zum 1. Juli 2009 in Kraft treten kann.

Kontakt und Impressum

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Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
90491 Nürnberg

Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen



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