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Aktuelles



Vermögensaufbau und Altersvorsorge

Die Verwendung einer Kapitallebensversicherung zur Besicherung eines Darlehens für andere Kapitalerträge führt zu einer vollen Steuerpflicht der Erträge.
Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen zur Bewertung von tatsächlichen und vermeintlichen Finanzinnovationen Stellung genommen.
Zwei der drei großen Gesetzgebungsvorhaben zum Steuer- und Finanzrecht, die Unternehmenssteuerreform und das REIT-Gesetz, sind inzwischen auf dem Weg oder schon verabschiedet.
Die Oberfinanzdirektion Magdeburg weist darauf hin, dass Eltern im Hinblick auf die Absenkung des Sparerfreibetrags Vermögen auf ihre Kinder übertragen können.
Die bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Regelungen, die bei Dividendenausschüttungen die Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer auf die persönliche Einkommensteuer ausschlossen, verstoßen gegen EU-Recht.
Sondertilgungen für Fremdwährungsdarlehen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Immobilienfonds sind keine Werbungskosten.
Für Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne bei Kapitalanlagen soll es ab 2009 eine Abgeltungssteuer von 25% geben.
Analog zu früheren Urteilen hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Rentenversicherungsbeiträge auch vor 2005 nur als Sonderausgaben abzugsfähig sind.
Beim Tod eines Kontoinhabers müssen Banken die Finanzverwaltung über das bei ihnen hinterlegte Vermögen informieren. Diese Anzeigepflicht gilt auch für ausländische Filialen deutscher Banken.
Vor allem das Steueränderungsgesetz 2007 enthält eine ganze Latte an Kürzungen und Streichungen von Steuervorteilen, die die Steuerbelastung weiter steigen lassen.

Kontakt und Impressum

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Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
90491 Nürnberg

Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen



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